Die wenigen Ungenauigkeiten in den Angaben von C.________ vermögen an der grundsätzlichen Glaubhaftigkeit seiner Aussagen bzw. der Glaubwürdigkeit seiner Person nichts zu ändern. Gleiches gilt auch für die Aussagen von C.________ anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 6. Februar 2019. Seine Aussagen betreffend das Kerngeschehen blieben konstant und überwiegend widerspruchsfrei, wenn auch nicht gleich detailliert wie die Erstaussagen bei der Polizei. Dies ist allerdings nicht weiter erstaunlich, zumal die staatsanwaltliche Einvernahme ein halbes Jahr nach dem Vorfall stattfand.