309, Z. 155 ff.). Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, ist nicht auszuschliessen, dass J.________ zuerst in einer Schockstarre gewesen ist (was so von C.________ auch erwähnt wurde) und im ersten Moment nicht so reagiert hat, wie sich das C.________ gewünscht hätte. Von einem eigentlichen Widerspruch ist damit nicht auszugehen. Dies umso weniger, als auch J.________ nachgewiesenermassen verletzt wurde. Dass sodann zunächst ein verkürztes Kerngeschehen geschildert und erst auf Nachfrage detailliertere Angaben gemacht werden, ist ferner plausibel und nicht per se als Lügensignal zu werten. Die wenigen Ungenauigkeiten in den Angaben von C.____