16 Z. 192 ff.). C.________ versuchte schliesslich auch nicht zu übertreiben oder den Beschuldigten unnötig zu belasten. So antwortete er auf die Frage, ob der Beschuldigte ihn habe verletzen oder umbringen wollen, dass der Beschuldigte nie direkt gesagt habe, er wolle ihn umbringen (pag. 310, Z. 166 f.). Ferner erklärte C.________, er wisse nicht, ob der Beschuldigte J.________ absichtlich am Kopf verletzt habe oder nicht (pag. 310, Z. 156 f). Würde C.________ den Beschuldigten zu Unrecht belasten, wäre er kaum um diese Präzisierungen zu Gunsten des Beschuldigten bemüht gewesen.