310, Z. 164 ff.). Er habe Todesangst gehabt (pag. 310, Z. 171) bzw. er habe sich aus Angst in der Waschküche versteckt (pag. 308, Z. 90 f.). C.________ gab ferner Unsicherheiten zu, so etwa betreffend die Identifikation der Tatwaffe und deren Deponierung beim Rollator (pag. 310, Z. 205, pag. 301, Z. 210 ff.), und korrigierte sich, wenn er bemerkte, dass er eine unkorrekte Aussage gemacht hatte, so beispielsweise im Zusammenhang mit der Ankunftszeit des Beschuldigten in der Wohnung, welche er nunmehr zwischen um 10:00-13:30 Uhr eingrenzte (pag. 310,