mangelt es in den Aussagen von C.________ auch nicht an inhaltlichen Besonderheiten bzw. ebenso wurden ungewöhnliche respektive originelle Details erwähnt. So konnte er beispielweise noch genau erklären, wie und in welcher Hand der Beschuldigte das Messer gehalten habe und dass er selber in Boxerstellung direkt vor dem Beschuldigten gestanden sei (pag. 308, Z. 76 f., pag. 309, Z. 148 f.). Mit den detaillierten Schilderungen verbunden ist auch die Schilderung von Nebensächlichkeiten bzw. überflüssigen Details, d.h. von Einzelheiten, die mit dem Tathergang selbst nichts zu tun haben und für das Kerngeschehen unnötig sind.