Der Beschuldigte habe das Messer in der rechten Hand, mit geschlossener Faust, mit der Klinge Richtung C.________ gehalten. Sofort sei ihm aufgefallen, dass er getroffen worden sei und blute. Er sei aufgestanden und habe das Messer mit der linken Hand an der Klinge gepackt, worauf er an der linken Handinnenseite verletzt worden sei. Ihm sei schwindelig geworden und er sei zu Boden gefallen, wobei er sich beim Fallen den Kopf an der Wand gestossen habe (pag. 307 f., Z. 58 ff.). Der Kampf habe nur im Wohnzimmer stattgefunden. Sie seien nie in einem anderen Zimmer gewesen (pag. 309, Z. 115 ff., Z. 127 f.)