Sie habe einzig gesehen, dass alle drei Verletzungen gehabt und geblutet hätten. Der Schwager von J.________ habe geäussert, dass er und J.________ keine Schuld an der Sache hätten. Nur der Dritte sei Schuld, den K.________ nicht gekannt habe. K.________ versuchte nicht, den Beschuldigten übermässig zu belasten. Ein Motiv hierfür wäre auch nicht erkennbar. Es kann demnach auf ihre Aussagen abgestellt werden, auch wenn diese zur Rekonstruktion des Sachverhalts nicht viel beitragen können. 12.3.2 C.________ C.________ wurde im vorliegenden Verfahren insgesamt vier Mal einvernommen.