an der I.________(Strasse) in .________ Bern. K.________ schilderte gegenüber der Polizei (pag. 284 ff.) ihre am besagten Tag gemachten Beobachtungen ohne erkennbare Widersprüche und Übertreibungen in nachvollziehbarer Weise. Ihre Aussagen wirken ehrlich und authentisch. Allerdings konnte sie zum eigentlichen Kerngeschehen grundsätzlich keine Aussagen machen. Gestützt auf ihre Aussagen ist allerdings davon auszugehen, dass der Streit vom 25. August 2018 in der Wohnung von J.________ und – trotz entsprechender Blutspuren – nicht im Treppenhaus der I.________(Strasse) stattgefunden hat.