die entsprechenden Verletzungen aus der Auseinandersetzung vom 25. August 2018 zugezogen hat, was aber ohnehin unbestritten ist. Wie es jedoch zum Vorfall des 25. August 2018 gekommen ist, wie sich dieser abgespielt hat und insbesondere wer das als Tatwaffe verwendete Klappmesser gegen C.________ eingesetzt hat, lässt sich anhand der objektiven Beweismittel nicht klären. Daher ist hier auf die subjektiven Beweismittel zu verweisen, welche nachfolgend aufgegriffen werden. 12.3 Würdigung der subjektiven Beweismittel 12.3.1 K.________ Bei K.________ handelt es sich um die damalige Nachbarin von J.________ an der I.________(Strasse)