2396 f., pag. 2436). Mit Blick auf die nachfolgenden subjektiven Beweismittel ist den besagten Berichten aber ohnehin kein allzu grosser Beweiswert beizumessen. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, sind die in der Anklageschrift aufgeführte Verletzungen somit objektiv erstellt. Auch die Kammer erachtet es als plausibel, dass sich C.________ die entsprechenden Verletzungen aus der Auseinandersetzung vom 25. August 2018 zugezogen hat, was aber ohnehin unbestritten ist.