12.3.2 hiernach), muss davon ausgegangen werden, dass bei der Protokollierung ein Fehler unterlaufen ist, was vor dem Hintergrund, dass die Ermittlung der Täterschaft nicht zu den Hauptaufgaben des Ambulanz-Teams gehört, durchaus nachvollziehbar ist. Im Bericht des Notfallzentrums Inselspital betreffend C.________ vom 25. August 2018 ist demgegenüber von einer Auseinandersetzung des Patienten mit dem «Schwager» die Rede (pag. 2331 f.). Diesem Bericht kann – insbesondere mit Blick auf die nachfolgende Würdigung der subjektiven Beweismittel – kein allzu grosser Beweiswert beigemessen werden.