So wird im Ambulanzprotokoll vom 25. August 2018 etwa von einer Auseinandersetzung in der Wohnung des «Schwiegersohns» mit Messer (pag. 2328) bzw. im Einsatzrapport Schutz und Rettung Bern vom 25. August 2018 von einer Auseinandersetzung des C.________ mit dem Schwiegersohn gesprochen (pag. 2329). Da kein Schwiegersohn von C.________ in der Nähe des Tatortes war bzw. er keinen solchen hat (vgl. Ziff. 12.3.2 hiernach), muss davon ausgegangen werden, dass bei der Protokollierung ein Fehler unterlaufen ist, was vor dem Hintergrund, dass die Ermittlung der Täterschaft nicht zu den Hauptaufgaben des Ambulanz-Teams gehört, durchaus nachvollziehbar ist.