damit verletzt hat, kann gestützt auf die objektiven Beweismittel nicht abschliessend geklärt werden. So führte der KTD aus, dass aufgrund der kriminaltechnischen und medizinischen Untersuchungen sowie den DNA-Auswertungen nicht klar gesagt werden könne, wer bei der Auseinandersetzung das Messer geführt habe, wobei aufgrund der Tatsituation und den Verletzungsbildern der beteiligten Personen primär der Beschuldigte als möglicher Täter in Frage komme. Auch gestützt auf die vorliegenden (Notfall)- Berichte lässt sich diese Frage nicht klären. So wird im Ambulanzprotokoll vom 25. August 2018 etwa von einer Auseinandersetzung in der Wohnung des «Schwiegersohns» mit Messer (pag.