13 den Bericht des IRM die in der Anklageschrift aufgeführten – unbestritten gebliebenen – Verletzungen von C.________ als erstellt. Vor Ort wurde ein beim Rollator deponiertes Klappmesser aufgefunden, auf dessen Klinge das Blut von C.________ sichergestellt werden konnte. Es liegt daher nahe und ist überdies auch nicht mehr bestritten, dass es sich beim besagten Klappmesser um die Tatwaffe handelt, mit welcher C.________ anlässlich des Vorfalls vom 25. August 2018 verletzt wurde. Vor Ort wurden denn auch keine anderen Messer gefunden, welche als Tatwaffe in Frage gekommen sind (pag. 204).