Bei den oberflächlichen Hautdefekten am Rücken und beiden Flanken sei eine genaue Zuordnung einer konkreten Gewalteinwirkung nicht sicher möglich. Die Verletzungen würden Aspekte einer scharfen Gewalteinwirkung und Aspekte einer halbscharfen Gewalteinwirkung aufweisen. Sämtlichen genannten Verletzungen seien mit einem Entstehungszeitpunkt am Vormittag des 25. August 2018 vereinbar. Auch die Kammer erachtet gestützt auf