Die Kammer kann sich der Ansicht der Vorinstanz anschliessen, wonach sich anhand der objektiven Beweismittel nicht vollständig rekonstruieren lässt, wie es zum Vorfall des 25. August 2018 gekommen ist und wie sich dieser abgespielt hat. Aus den objektiven Beweismitteln lässt sich aber immerhin schliessen, dass alle drei Beteiligten unter Alkohol- und Betäubungsmitteleinfluss standen (J.________: Mischkonsum, Blutalkoholkonzentration [BAK] von min. 1.22‰/max. 2.17‰ [pag. 232]; C.________: Mischkonsum, BAK von mind. 1.77‰/max.2.40‰ [pag. 257]; Beschuldigter: Mischkonsum, BAK von mind. 1.76‰/max.2.92‰ [pag.