12. Beweiswürdigung der Kammer 12.1 Vorbemerkung Die Urteilsbegründung der Vorinstanz ist ausführlich und detailliert ausgefallen. Es kann vorweggenommen werden, dass sich die Kammer in vielen Punkten den Argumenten der Vorinstanz anschliesst und auf die sorgfältig zitierten Aussagen und deren Würdigung verwiesen werden kann. 12.2 Würdigung der objektiven Beweismittel Die Kammer kann sich der Ansicht der Vorinstanz anschliessen, wonach sich anhand der objektiven Beweismittel nicht vollständig rekonstruieren lässt, wie es zum Vorfall des 25. August 2018 gekommen ist und wie sich dieser abgespielt hat.