9. Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass sich der Beschuldigte am 25. August 2018 in der Wohnung von J.________ aufgehalten hat, wo auch C.________ anwesend war, es im dortigen Wohnzimmer einen Streit gegeben hat, anlässlich welchem C.________ mit dem später beim Rollator aufgefundenem Messer verletzt wurde und der Beschuldigte eine Bissverletzung im Gesicht davontrug. Unbestritten ist nunmehr auch, dass es sich bei aufgefundenen Klappmesser um die Tatwaffe handelt. Sowohl vorinstanzlich als auch vor Obergericht bestreitet der Beschuldigte die Täterschaft (J.___