Die Aussagen des Opfers und J.________ würden weitgehend übereinstimmen. Der Beschuldigte werde nicht übermässig belastet und teilweise sogar in Schutz genommen. Es könne ausgeschlossen werden, dass J.________ das Messer beim Rollator deponiert habe, da er ansonsten Blut an den Händen hätte haben müssen und dies der Polizei sicherlich aufgefallen wäre. C.________ habe zudem ausgesagt, er könne nicht ausschliessen, das Messer selber dort deponiert zu haben. Zusammengefasst sei festzuhalten, dass an dem in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt festgehalten und dieser als erstellt betrachtet werde (pag. 2454 f.).