_ habe nicht aggraviert und belaste den Beschuldigten nicht unnötig. Ferner würden sich seine Aussagen mit den objektiven Beweismitteln decken. Die Abweichungen zu den Aussagen seines Schwagers seien wohl auf den Alkohol zurückführen, würden aber auch gegen die Hypothese einer Absprache sprechen. So hätten die beiden in den darauffolgenden Tagen genügend Zeit gehabt, sich abzusprechen und es wären bei einem Komplott übereinstimmende Aussagen zu erwarten gewesen. Das Opfer habe aber etwa ausgesagt, dass die Aussagen des Schwagers «total falsch» seien. Die Aussagen des Beschuldigten seien demgegenüber nicht glaubhaft.