Es gebe ferner keinen Grund, weshalb der Beschuldigte C.________ hätte angreifen sollen. Bei objektiver Betrachtung würden ernste und überwindbare Zweifel an der angeklagten Sachverhaltsversion bestehen und der Beschuldigte sei in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung freizusprechen (pag. 2451 ff.).