__ decken. Selbstverständlich würden auch die Aussagen des Beschuldigten Widersprüche enthalten. Allerdings nicht in dem Ausmass, wie dies von der Vorinstanz angenommen werde. Auch wenn die Anfälle nicht von Belang seien, so seien diese nicht von der Hand zu weisen und das Gutachten könne weder bestätigen noch dementieren, dass der Beschuldigte dazumal einen solchen Anfall erlitten habe. So werde etwa im Vollzugsbericht festgehalten, dass der Beschuldigte zu Beginn fast täglich solche Anfälle erlitten habe. Insgesamt sei die Aussagenqualität der beteiligten Personen zufolge Alkohol- und Drogenkonsums relativ tief.