In diesem Punkt würden die Aussagen von J.________ von den übrigen Aussagen und den objektiven Beweismitteln abweichen. Bei den von J.________ geschilderten Vorgängen handle es sich nicht um vernachlässigbare Details, sondern um das effektive Kerngeschehen. Entgegen der Annahme der Vorinstanz gebe es auch in den Aussagen von C.________ einige Widersprüche. So habe er zunächst etwa angegeben, dass er nach dem Stich direkt in die Waschküche gegangen sei. Erst auf Nachfrage habe er erklärt, dass der Kampf noch weitergegangen sei. Im Übrigen würden sich seine Aussagen zum Eingreifen von J.________ auch nicht mit denjenigen von J.________ decken.