Gestützt auf die objektiven Beweismittel seien keine Rückschlüsse auf das Tatgeschehen möglich (mit Ausnahme der Fotodokumentation). Gemäss Berichtsrapport vom 22. November 2021 sei die Bemerkung im Bericht des Inselspitals («Schwager») wohl aufgrund der Angaben des Patienten erfolgt, da ansonsten jeweils ein Vermerk angebracht werde. Die Aussagen seien auch nicht so von der Ambulanz übernommen worden, da dort von «Schwiegersohn» die Rede sei. Dies sei ein Missverständnis, auch hier könne es sich nur um den Schwager handeln. In Bezug auf die subjektiven Beweismittel sei zunächst auf die Aussagen von K.________ hinzuweisen.