7. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass der Anklagesachverhalt erstellt sei und die Stichverletzungen an der rechten Schulter und am linken Oberschenkel sowie die Schnittverletzung an der linken Handinnenfläche des C.________ durch den Beschuldigten zugeführt worden seien (S. 40 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1964). 8. Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien