Über die Verfahrenskosten und die amtlichen Entschädigungen ist sodann praxisgemäss neu zu verfügen. Die Kammer überprüft das Urteil mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO), ist aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten allerdings an das Verschlechterungsverbot (Verbot der sog. «reformatio in peius», Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung