7 erstinstanzlichen Urteils) nicht mehr Gegenstand des oberinstanzlichen Verfahrens und damit rechtskräftig geworden sind. Nicht der Rechtskraft zugänglich sind die Verfügungen betreffend Ausschreibung im Schengener Informationssystem (da zusammenhängend mit der angefochtenen Landesverweisung), DNA sowie biometrische erkennungsdienstliche Daten und die Rückkehr in den Strafvollzug. Über die Verfahrenskosten und die amtlichen Entschädigungen ist sodann praxisgemäss neu zu verfügen.