5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil nur betreffend den Schuldspruch der versuchten schweren Körperverletzung (Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Urteils) sowie die Sanktionen (Ziff. II.1.-4. des erstinstanzlichen Urteils) angefochten. Es kann mithin festgestellt werden, dass der Freispruch von der Anschuldigung der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteils;