1. zu einer Freiheitsstrafe von maximal 32 Tagen (unter Anrechnung der ausgestandenen Polizei- und Untersuchungshaft); 2. zu einer Busse von CHF 420.00. IV. Herrn A.________ sei eine Entschädigung für die ungerechtfertigte Untersuchungshaft von 60 Tagen à CHF 120.00 durch den Kanton Bern zu entrichten. V. Die Verfahrenskosten für das oberinstanzliche Berufungsverfahren seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. VI. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen. 4.2 Generalstaatsanwaltschaft