2042 f.) wurde die Berufung auf den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Urteils) und auf die Strafzumessung (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten, Geldstrafe von 20 Tagessätzen, Übertretungsbusse von CHF 180.00 und Landesverweisung) beschränkt (pag. 2042 f.). Seitens der Generalstaatsanwaltschaft wurde mit Eingabe vom 25. März 2020 weder Anschlussberufung erhoben noch wurden Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten geltend gemacht (pag. 2048). Mit Verfügung vom 29. Januar 2021 (pag.