3 A.________ hat - dies jeweils ohne die notwendigen Kosten für die Übersetzung zwischen der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung; Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO - dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung im Umfang von CHF 12‘984.60 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 3‘123.30 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt: