IV. Weiter wird verfügt: 1. Die beschlagnahmten Schriftstücke (Pos. 005, 006, 012, 017, 020) werden nach Rechtskraft des Urteils vernichtet. 2. Das beschlagnahmte Drogenmaterial (Pos. 001, 002, 008, 019, 027, 029), die beschlagnahmten Mobiltelefone inkl. SIM-Karten und Verpackung sowie diverse Unterlagen (Pos. 004, 007, 015.1, 015.2, 016, 022, 024, 025, 026) werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 3. Die beschlagnahmte Identitätskarte wird A.________ herausgegeben. 4. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN ___________) nach Ablauf der Frist wird dem zuständigen Bundesamt erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m.