und in Anwendung der Artikel 40, 47, 49 Abs. 1, 51 aStGB 19 Abs. 1 lit. b, 19 Abs. 2 lit. a BetmG 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 50 Monaten. Die ausgestandene Auslieferungs-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 1124 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 51'837.95. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 6’000.00. 36 III.