35 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 12. Dezember 2019 in Rechtskraft erwachsen ist, soweit das Widerrufsverfahren betreffend das Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 10. Februar 2015 ohne Ausrichtung einer Entschädigung und unter Auferlegung der Verfahrenskosten von CHF 150.00 an den Kanton Bern eingestellt wurde. II. A.________ wird schuldig erklärt der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach und qualifiziert begangen durch