21. Beschlagnahmungen Die beschlagnahmten Schriftstücke (Pos. 005, 006, 012, 017, 020) werden nach Rechtskraft des Urteils vernichtet. Das beschlagnahmte Drogenmaterial (Pos. 001, 002, 008, 019, 027 und 029), die beschlagnahmten Mobiltelefone inkl. SIM-Karten und Verpackung sowie diverse Unterlagen (Pos. 004, 007, 015.1, 015.2, 016, 018, 022, 024, 025 und 026) werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). Die beschlagnahmte Identitätskarte wird dem Beschuldigten nach Vollzug der Freiheitstrafe herausgegeben.