somit für seinen Aufwand im Berufungsverfahren für 26.29 Stunden entschädigt, ausmachend CHF 5'724.05. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 5'724.05 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'415.70, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 34 VI. Weitere Verfügungen