Nachdem die Hauptverhandlung lediglich rund 3 ½ Stunden dauerte, sind 2 Stunden abzuziehen. Abzuziehen ist weiter eine Stunde, welche unter dem Titel «Urteilseröffnung sowie anschliessende Nachbesprechung Klient und Abschlussarbeiten» geltend gemacht wird, zumal die Urteilseröffnung telefonisch erfolgte und dem Beschuldigten sowie dessen Verteidigung dadurch nur ein geringer Aufwand entstanden ist. Gesamthaft wird Rechtsanwalt B.________ somit für seinen Aufwand im Berufungsverfahren für 26.29 Stunden entschädigt, ausmachend CHF 5'724.05.