_ wird demnach für seine Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren durch den Kanton Bern mit CHF 50'090.20 entschädigt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 50'090.20 abzüglich des amtlichen Honorars im Beschwerdeverfahren (BK 16 438) von CHF 3'059.75 (pag. 4100), somit insgesamt ausmachend CHF 47'030.45, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 10'416.20, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Für das oberinstanzliche Verfahren macht Rechtsanwalt B._