Diese Entschädigung erscheint der Kammer als übersetzt. Mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016, wonach die amtliche Entschädigung nur neu überprüft werden kann, wenn diese auch von der Berufung mitumfasst wird, ist die erstinstanzlich festgesetzte amtliche Entschädigung vorliegend jedoch zu bestätigen. Rechtsanwalt B.________ wird demnach für seine Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren durch den Kanton Bern mit CHF 50'090.20 entschädigt.