135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurteilung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, dem Kanton die der amtlichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen (lit. a) und der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (lit. b). Erstinstanzlich beantragte Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Kostennote vom 9. Dezember 2019 eine Entschädigung von CHF 50'090.20 (pag. 4099 ff.). Diese Entschädigung erscheint der Kammer als übersetzt.