18. Fazit Gesamtstrafe Gemäss den vorangegangenen Erwägungen erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 64 Monaten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Wie unter Ziff. 6 bereits erwähnt, darf die Kammer aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten das erstinstanzliche Urteil nicht zu dessen Ungunsten abändern; sie ist an das Verschlechterungsverbot gebunden. Es bleibt damit bei der erstinstanzlichen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 50 Monaten. Die ausgestandene Untersuchungs-, Auslieferungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 1123 Tagen ist vollumfänglich an die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB).