Die Kammer erblickt im vorliegenden Verfahren keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes. Zu berücksichtigen sind insbesondere die diversen durchgeführten Einvernahmen, welche das Verfahren in die Länge gezogen haben. Der Beschuldigte war zudem nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am 28. Oktober 2016 zwischenzeitlich unauffindbar (pag. 578 sowie pag. 582, Z. 84 ff.). Weiter ist die Berufungserklärung der Verteidigung des Beschuldigten am 30. März 2020 bei den Strafkammern des Obergerichts eingegangen, worauf im April 2020 die Terminumfrage für die oberinstanzliche Verhandlung gestartet wurde.