32 Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein (BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170; BGE 143 IV 373 E. 1.3.1.). Das Beschleunigungsgebot ist von den Behörden erst ab dem Zeitpunkt zu beachten, in dem die beschuldigte Person Kenntnis vom Verfahren hat und davon beeinträchtigt werden kann (BSK StPO-SUMMERS, N 2 zu Art. 5 StPO). Die Kammer erblickt im vorliegenden Verfahren keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes.