17. Verletzung des Beschleunigungsgebots Die Verteidigung monierte an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung, es sei zu berücksichtigen, dass das Verfahren bereits länger als vier Jahre andaure. Die erstinstanzliche Verhandlung habe vor über einem Jahr im Dezember 2019 stattgefunden (pag. 4373). Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Ziff.