4364, Z. 24 f.). Eine erhöhte Strafempfindlichkeit, welche gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.4 mit Hinweisen) ist aufgrund dieser Ausführungen nicht auszumachen. Alles in allem wirken sich die Täterkomponenten aufgrund der einschlägigen Vorstrafe leicht verschuldenserhöhend aus.