31 zumal ein korrektes Verhalten in der Haft vorausgesetzt werden darf (Urteil des Bundesgerichts 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010, E. 5.5). Über die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist wenig bekannt. Anlässlich der oberinstanzlichen Befragung gab der Beschuldigte zu Protokoll, nach seiner Haftentlassung habe er sich ein bisschen in der Schweiz bzw. in G.________ bei seiner Tochter, anschliessend in AB.________ bei seiner Mutter und dann in AC.________, wo er die Lastwagenchauffeur-Prüfung gemacht habe, aufgehalten.