Nicht zu berücksichtigen ist hingegen das laufende Verfahren wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz vom August 2020 (pag. 4349); diesbezüglich gilt die Unschuldsvermutung. Was das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat sowie während laufendem Strafverfahren anbelangt, so ist festzustellen, dass er sich zu keinem Zeitpunkt einsichtig oder geständig zeigte. Ein «Geständnisrabatt» ist dem Beschuldigten somit nicht zu gewähren. Das Vorleben sowie das Verhalten nach der Tat und während laufendem Strafverfahren sind neutral zu gewichten.