Die Vorinstanz führte dazu richtigerweise und entgegen der Ansicht der Verteidigung aus, obschon die Verurteilung bereits weit zurückliege, rechtfertige sich ein Zuschlag von drei Monaten. Auch nach Überzeugung der Kammer rechtfertigt sich die Berücksichtigung dieses Urteils, würde doch eine Verurteilung dieser Art nach schweizerischem Recht erst nach 20 Jahren aus dem Strafregister gestrichen und wäre folglich noch heute darin vorzufinden (Art. 369 Abs. 1 lit. a StGB). Nicht zu berücksichtigen ist hingegen das laufende Verfahren wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz vom August 2020 (pag.