Im Jahre 2006 wurde er in AA.________ wegen Drogengeschäften zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten sowie zu einer Busse in der Höhe von € 18'000.00 verurteilt (pag. 3253 und pag. 3301). Die Vorinstanz führte dazu richtigerweise und entgegen der Ansicht der Verteidigung aus, obschon die Verurteilung bereits weit zurückliege, rechtfertige sich ein Zuschlag von drei Monaten.