Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, wuchs der Beschuldigte in normalen Verhältnissen auf, absolvierte im Anschluss an die obligatorische Schule sowie Berufsschule Militärdienst und reiste später in die Schweiz ein. In der Schweiz hatte der Beschuldigte mehrere Stellen (pag. 3298, Z. 35 ff.). Hier heiratete er auch Z.________, mit welcher er zwei Töchter hat. Die Ehe ist mittlerweile geschieden (pag. 39 f., Z. 65 ff.). Nicht als unauffällig bezeichnet werden kann hingegen die einschlägige Vorstrafe des Beschuldigten. Im Jahre 2006 wurde er in AA.